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   BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 2779.82   

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BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 2779.82 (https://dejure.org/1984,7597)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1984 - 9 B 2779.82 (https://dejure.org/1984,7597)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1984 - 9 B 2779.82 (https://dejure.org/1984,7597)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine asylerhebliche politische Verfolgung durch Gewaltmaßnahmen in Ghana - Umfang der Darlegung einer revisionsbegründenden Rüge

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.05.1983 - 9 B 10466.81

    Anwendbarkeit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen im Verwaltungsprozess bei

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 2779.82
    Da die Vernehmung des Zeugen allenfalls durch Behörden oder Gerichte des angeblichen Verfolgerstaats möglich gewesen wäre, handelte es sich um einen schlechthin ungeeigneten Beweisantritt, (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9 B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5).
  • BVerwG, 31.05.1967 - II B 3.67

    Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 2779.82
    Die von der Klägerin weiterhin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam geltend gemachte Frage, ob die Berufung nach § 34 Abs. 1 AuslG in der Fassung des (1.) Asyl-BeschlG ausgeschlossen ist, wenn das Verwaltungsgericht in einer Streitsache den auf erneute Bescheidung durch die Verwaltungsbehörde gerichteten Hauptantrag als unzulässig und nur den auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Hilfsantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, betrifft ausgelaufenes Recht und ist deswegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - und vom 27. Mai 1975 - BVerwG 7 B 36/37.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132).
  • BVerwG, 14.05.1982 - 9 B 179.82

    Asylverfahrensrechtliche Ausgestaltung des Anhörungsrechts eines Asylsuchenden

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 2779.82
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist inzwischen geklärt, daß das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Meinung verpflichtet war, die Spruchreife herbeizuführen und darüber zu entscheiden, ob das Asylbegehren der Klägerin berechtigt war (Beschluß vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1).
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